Satzung

Der Schachgemeinschaft Ennepe – Ruhr – Süd e.V.

Vereinsregister Hagen 89 VR 10352

§ 1 Wesen und Zweck des Vereins

1.1

Die Schachgemeinschaft Ennepe-Ruhr-Süd (SG EN-Süd) mit Sitz in Ennepetal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports in den Städten Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung schachsportlicher Übungen und Veranstaltungen in diesen Städten.

1.2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

1.3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schachbund NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

1.5

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen einzutragen.

§ 2 Organe des Vereins

2.1

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Spielausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 3 Der Vorstand

3.1

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Spielleiter und dem Jugendwart. Der 2. Vorsitzende ist zugleich Schriftführer.

3.2

Die Zusammenlegung von zwei Ämtern in Personalunion ist zulässig; jedoch dürfen die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden nicht mit dem Amt der Kassierer zusammengelegt werden.

3.3

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren derart, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Spielleiter gewählt werden. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 2. Spielleiter und der Jugendwart gewählt.

3.4

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 4 Die Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder

4.1

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der übergeordneten Organisationen aus.

4.2

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt; der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

4.3

Der 1. Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – vertritt den Verein. Er kann Aufgaben auf den 2. Vorsitzenden übertragen. Sein Verfügungsrecht ist auf einen Gesamtbetrag von jährlich 50% der Einnahmen des letzten Jahresabschlusses, jedoch nicht über den Kassenbestand hinaus, beschränkt.

4.4

Der Schriftführer ist zugleich Pressewart. Ihm obliegt die Information der Öffentlichkeit. Er protokolliert Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. In Absprache mit dem 1. Vorsitzenden  und dem Schriftführer können Vereinsmitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, den Schriftführer bei der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.

4.5

Dem 1. Kassierer obliegt die Buchführung des Vereins. Er zieht die Beiträge ein und ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung von Rechnungen und Beiträgen. Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer im Verhinderungsfall.

4.6

Den Spielleitern obliegt die Organisation von Turnieren und die Aufstellung der Terminpläne. Sie sind für die rechtzeitigen Meldungen an die Schachorganisationen und die Benachrichtigung der Mitglieder über Spieltermine verantwortlich.

4.7

Dem Jugendwart obliegt die Organisation des Spielbetriebes der Schachjugend und ihre Betreuung.

§ 5 Der Spielausschuss

5.1

Der Spielausschuss ist Protestinstanz gegen alle Entscheidungen der Spielleiter.

5.2

Der Spielausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung aus dem 2. Vorsitzenden und allen Mannschaftsführern. Ein Spielausschussmitglied darf nicht in Angelegenheiten mitwirken, die ihn betreffen. Für diesen Fall werden von der Mitgliederversammlung ein 1. bis 3. stellvertretendes Spielausschussmitglied gewählt, die in dieser Reihenfolge dem Spielausschuss beitreten. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Spielausschusses und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

5.3

Der Spielausschuss fasst seine Beschlüsse auf Spielausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5.4

Der Spielausschuss muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Protestfall angerufen werden. Der Protest ist schriftlich oder auf elektronischem Wege beim 1. Vorsitzenden mit Begründung einzureichen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu Beginn des Kalenderjahres einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Dazu muss mindestens eine Woche vorher eine schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Diese wird durch schriftlichen Aushang oder auf elektronischem Wege und über die vereinseigene Homepage veröffentlicht.

6.2

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.3

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem

– die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes

– die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

– die Entlastung des Vorstandes und Wahl der Vorstandsmitglieder

– die Wahl der Spielausschussmitglieder

– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– der Erlass und die Änderung von Satzungen und Ordnungen

– der Ausschluss von Mitgliedern

– die Auflösung des Vereins

6.4

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie sind von ihm dann einzuberufen, wenn 7 eingetragene Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.

6.5

Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und Ausschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung des Vereins, über die eine nur zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet, kann nicht gegen 7 Stimmen beschlossen werden.

6.6

Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ¼ der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Ausschluss von Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.

§ 7 Protokollierung der Beschlüsse

7.1

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliedschaft

8.1

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

8.2

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung des Spielmaterials und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Insbesondere berechtigt sie zur Teilnahme an den Versammlungen und zur Ausübung des Stimmrechtes. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 12 Jahren. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Wahrung der Vereinsinteressen und zur Zahlung der festgesetzten Beiträge.

8.3

Bei- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer. Die Beitragspflicht beginnt zum nächsten 01.01. bzw. zum 01.07., nachdem der Beitritt erklärt wurde. Jedes Mitglied hat den gesamten Jahresbeitrag im laufenden Jahr zu entrichten. Geschieht dies nicht, tritt ab dem darauf folgenden Jahr eine Spielsperre sowohl für vereinsinterne als auch übergeordnete Turniere ein, bis der Beitrag bezahlt ist. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

8.4

Wer 18 Monate seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist als ausgetreten.

8.5

Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wer gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenprüfung und Kassenprüfer

9.1

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die einmalige Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass bei jeder Wahl 1 Kassenprüfer ausscheidet.

9.2

Die Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen. Einer der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung persönlich den Ergebnisbericht der Prüfung vorzutragen.

 § 10 Datenschutz      

10.1

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

– das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO

– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

10.2

Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder aus dem Verein hinaus.

10.3.

Näheres regelt die „Ordnung zum Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Vereinsmitglieder“ vom 31.08.2018.

§ 11 Auslegung der Satzung

11.1

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

11.2

In Zweifelsfällen ist dieser Satzung der Leitsatz zugrunde zu legen, dass die Förderung des Schachsports Vorrang vor allen anderen Beweggründen hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

12.1

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung 2019 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10.01.1997. Die Satzung wurde am 11.01.2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 geändert.